nal oder Warnung durch entsprechende Signale (Gefahrensignal 4 oder Triopan mit Symbol Pistenbearbeitungsmaschine, beides allenfalls mit gelbem Gefahrenlicht, Ziff. IX. 32., vgl. Bd. I. pag. 260; pag. 262 f.). Die Bestimmungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf den Einsatz von Maschinen zur Präparierung der Pisten, wie sich aus N. 105 ff. der SBS-Rechtlinien ergibt (Bd. I. pag.