31. der SKUS-Richtlinien und N. 105 der SBS-Richtlinien sind Pistenbearbeitungsmaschinen möglichst ausserhalb der Betriebszeit der Transportanlagen einzusetzen, da Motorfahrzeuge auf Pisten Fremdkörper darstellen, die besondere Gefahren für Pistenbenützer schaffen. Werden sie während der Betriebszeit der Transportanlagen eingesetzt, sind auf unübersichtlichen und engen Pistenabschnitten geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Piste oder des betreffenden Pistenabschnittes, Warnung der Benützer durch Aufsichtsperso-