Gemäss Ziff. IX. 31. der SKUS-Richtlinien und N. 105 der SBS-Richtlinien sind Pistenbearbeitungsmaschinen möglichst ausserhalb der Betriebszeit der Transportanlagen einzusetzen, da Motorfahrzeuge auf Pisten Fremdkörper darstellen, die besondere Gefahren für Pistenbenützer schaffen.