237, Frage 5 a). Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Bd. IV, pag. 899) – nicht notwendig, das Teilgutachten vom 4. Oktober 2012 und das Schlussgutachten vom 18. Juni 2013 aus den Akten zu weisen. 11.2 Sorgfaltspflichtverletzung Die Vorinstanz hat zur Prüfung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht auf die SKUS- und SBS-Richtlinien abgestellt. Gemäss Ziff.