Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich der Gutachter (auch) zu Rechtsfragen äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2004 vom 23. März 2005 E. 2.3). Allerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung eines Gutachtens vorliegend gar nicht nötig gewesen wäre, da sich der rechtserhebliche Sach-