Bei Gutachten, welche die Verkehrssicherungspflicht betreffen, muss der Gutachter zwangsläufig die Rechtsfragen klären, was genau der Inhalt dieser Pflicht war, ob und wenn ja zu welchen (weiteren) Massnahmen die Beschuldigten nach den einschlägigen Normen und der Gerichtspraxis verpflichtet gewesen wären, um die Piste, auf welcher sich der Unfall ereignete, besser zu sichern. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich der Gutachter (auch) zu Rechtsfragen äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2004 vom 23. März 2005 E. 2.3).