Zu Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 568/2013 vom 13. November 2013 E. 5.2. mit Hinweisen). Bei Gutachten, welche die Verkehrssicherungspflicht betreffen, muss der Gutachter zwangsläufig die Rechtsfragen klären, was genau der Inhalt dieser Pflicht war, ob und wenn ja zu welchen (weiteren) Massnahmen die Beschuldigten nach den einschlägigen Normen und der Gerichtspraxis verpflichtet gewesen wären, um die Piste, auf welcher sich der Unfall ereignete, besser zu sichern.