Das Gericht ist somit nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist in jedem Fall Sache des Richters. Zu Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 568/2013 vom 13. November 2013 E. 5.2. mit Hinweisen).