Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Das eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden.