Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_ 568/2013 vom 13. November 2013 E. 5.2.). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Richters.