11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorbemerkungen zum Gutachten Gemäss Art. 182 StGB ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind. Ein Sachverständiger wird mithin von der Strafbehörde beigezogen, um dieser mit seinem besonderen Fachwissen, das der Strafbehörde fehlt, bezüglich der beweismässigen Beurteilung von Sachverhalten die notwendigen Aufschlüsse zu erteilen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.