Im Einklang mit dem Gutachten hätte deshalb festgestellt werden müssen, dass es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt handle, womit zusätzliche Sicherungsmassnahmen nötig gewesen wären. Dies hätte erst recht der Fall sein müssen, weil die 9 Sicht zusätzlich durch die frontal vor dem Fahrerstand transportierte Schneekanone beeinträchtigt worden sei. Dadurch, dass die Beschuldigten die zusätzlichen Sicherungsmassnahmen unterlassen hätten, hätten sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen (Bd. IV, pag. 850 f.).