10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft rügt, dass die Vorinstanz mit diesem Ergebnis diametral vom aktenkundigen Gutachten abweiche. Dieses sei zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall sehr wohl besondere Sicherungsmassnahmen zu treffen gewesen wären. Der Transport habe auf krass sorgfaltswidrige Weise stattgefunden. Zentrale Frage sei, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. XI. (recte: wohl IX.) 32. der SKUS-Richtlinien handle und inwiefern die Sichtbehinderung durch den Schneekanonentransport diese Frage beeinflusse.