798, S. 15 der Urteilsbegründung). Den Beschuldigten könne somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten dafür sorgen müssen, dass G.________ von einer Hilfsperson begleitet und ein Teil der Piste abgesperrt werde. Die Beschuldigten seien daher vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E.________ freizusprechen (Bd. III, pag. 799, S. 16 der Urteilsbegründung).