_ nicht angelastet werden. Diese könnten strafrechtlich nur belangt werden, wenn ihnen der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätten eine Hilfsperson mitgeben und den Pistenabschnitt beim Knotenpunkt I.________/blaue Piste sperren müssen. Vorliegend hätten zwar gewisse Sichteinschränkungen bestanden (Chalets/Schneekanone), jedoch habe es aufgrund der Geländetopographie (insbesondere Kuppe/Anhöhe auf der I.________) keine zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen benötigt und es hätte ausgereicht, wenn G.________ seine Aufmerksamkeit in die richtige Richtung gelenkt hätte (Bd. III, pag. 798, S. 15 der Urteilsbegründung).