9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass weder die Sichtbeschränkung durch die Schneekanone noch durch die Gebäude am rechten Rand der I.________ oder die Kuppe auf der I.________ kausal für die Kollision des Pistenfahrzeuges mit E.________ gewesen seien. Vielmehr sei dem Fahrer des Pistenfahrzeuges, G.________, mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzuwerfen (Bd. III, pag. 797, S. 14 der Urteilsbegründung). Diese Unaufmerksamkeit dürfe den beiden Vorgesetzten von G.________ nicht angelastet werden.