12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1. mit Hinweisen). Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. III, pag. 794 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: