___ zugehalten habe, nicht wahrgenommen und sei ungefähr 25m nach dem letzten Chalet mit diesem kollidiert. E.________ habe Verletzungen erlitten, an welchen er noch auf der Unfallstelle verstorben sei (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2015 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Bd. IV, pag. 849 ff.). Sie macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.