Aufgrund der Aussagen von G.________ sei davon auszugehen, dass dieser das Unfallopfer und den Zeugen M.________ wahrgenommen habe, nachdem er an den Chalets vorbeigefahren sei. G.________ habe jedoch seine Aufmerksamkeit der linken Seite zugewendet, da er auf der blauen Piste ebenfalls Schneesportler wahrgenommen habe und habe sich während des Überquerens der I.________ nicht mehr nach rechts orientiert. G.________ habe deshalb E.________, welcher entgegen seiner eigenen Warnung auf die rechte Seite der I.________ zugehalten habe, nicht wahrgenommen und sei ungefähr 25m nach dem letzten Chalet mit diesem kollidiert.