aus der Bindung zu steigen und wenn sie es schaffen würden, höchstens noch im Schritttempo daherkommen. Das Gefälle nach der Kuppe bis zum Kollisionspunkt sei mit 2m ebenfalls sehr gering (Bd. III, pag. 791 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Transport der Schneekanone von G.________ auf Geheiss von A.________ und im Wissen von C.________ auf der üblichen, seit Jahren verwendeten Route durchgeführt worden sei. Es sei kaum möglich, dass Pistennutzer der blauen Piste die Route von G._____