7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eingehend mit der Geländetopographie am Unfallort auseinander. Sie hielt zusammenfassend fest, dass das Gelände um den Knotenpunkt als relativ flaches Gelände zu qualifizieren sei. Am rechten Rand der I.________, unmittelbar vor dem Knotenpunkt I.________/blaue Piste, stünden zwei Chalets leicht zurückversetzt. G.________ und die Zeugen L.________ und N.________ hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Gebäude die Sicht auf die I.________ einschränken würden. Je weiter man fahre, desto grösser werde aber der Sichtwinkel auf die Piste.