nung der Minimalanforderung (Beizug einer Hilfsperson) hätten sich die Beschuldigten krass sorgfaltswidrig verhalten (Bd. II, pag. 654 f.; pag. 659 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch G.________, der Fahrer des Pistenfahrzeuges, mit Strafbefehl vom 6. Januar 2014 wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 23. März 2011 in F.________ z.N. von E.________, schuldig erklärt wurde (Bd. II, pag. 649 f.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.