Die Beschuldigten hätten im Wissen, dass auf der bergauf zurückzulegenden Strecke ein Knotenpunkt zweier sich tangierenden und für den Schneesportbetrieb offenen Pisten überquert werden musste und die Einsicht dort durch zwei Gebäude sowie durch eine Kuppe beeinträchtigt werde, unterlassen, die nach der branchenüblichen Verkehrssicherungspflicht gemäss SKUS- und SBS-Richtlinien gebotenen Sicherungsmassnahmen anzuordnen bzw. anordnen zu lassen, wie mindestens den Beizug einer Hilfsperson und zusätzlich im Bereich des Knotenpunkts die vorübergehende örtliche Sperrung des Pistenabschnitts. Durch die fehlende Anord-