2. Die Kosten für das Verfahren vor der Strafabteilung des Regionalgerichtes Oberland und diejenigen vor der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern seien dem Kanton zu überbinden. 3. A.________ sei für das Verfahren vor der Strafabteilung des Regionalgerichtes Oberland eine Entschädigung von CHF 23‘164.10 und für das oberinstanzliche Verfahren eine nach noch einzureichender Kostennote zu bestimmende Entschädigung auszurichten.»