2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (Bd. III, pag. 782). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. April 2015 (Bd. IV, pag. 811 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft am 22. Mai 2015 die vollumfängliche Berufung (Bd. IV, pag. 815 f.). Seitens der Beschuldigten wurde weder Anschlussberufung erklärt, noch ein Nichteintreten auf die staatsanwaltschaftliche Berufung beantragt (Bd. IV, pag. 821; pag. 823 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde gestützt auf Art.