Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 135 + 136 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter und C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 6. Februar 2015 (PEN 14 32/33) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................4 6. Ausgangslage............................................................................................................4 7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.........................................................6 III. Rechtliche Würdigung ......................................................................................................7 8. Rechtliche Grundlagen..............................................................................................7 9. Ausführungen der Vorinstanz....................................................................................9 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ...............................................................9 11. Erwägungen der Kammer .......................................................................................10 11.1 Vorbemerkungen zum Gutachten ..................................................................10 11.2 Sorgfaltspflichtverletzung ...............................................................................11 11.3 Vorhersehbarkeit des Erfolgs.........................................................................13 11.4 Fazit ...............................................................................................................14 IV.Kosten und Entschädigungen ........................................................................................15 12. Verfahrenskosten ....................................................................................................15 13. Entschädigungen.....................................................................................................15 V. Dispositiv ........................................................................................................................16 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 6. Februar 2015 wur- den A.________ und C.________ freigesprochen von der Anschuldigung der fahr- lässigen Tötung, angeblich begangen am 23. März 2011 in F.________ z.N. von E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 23‘164.10 an A.________ und von CHF 21‘867.25 an C.________. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 27‘796.70 wurden dem Kanton Bern auferlegt (Bd. III, pag. 778 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, mit Schreiben vom 12. Februar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (Bd. III, pag. 782). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 30. April 2015 (Bd. IV, pag. 811 f.) erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft am 22. Mai 2015 die vollumfängliche Berufung (Bd. IV, pag. 815 f.). Seitens der Beschuldigten wurde weder Anschlussberufung erklärt, noch ein Nichteintreten auf die staatsanwaltschaftliche Berufung beantragt (Bd. IV, pag. 821; pag. 823 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Bd. IV, pag. 836 f.). Mit Eingabe vom 31. Au- gust 2015 begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung (Bd. IV, pag. 848 ff.). Die Beschuldigten nahmen mit Eingaben vom 22. September 2015 (Bd. IV, pag. 863 ff.) und vom 28. September 2015 (Bd. IV, pag. 895 ff.) Stellung. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Replik ein (Bd. IV, pag. 914 ff.), woraufhin C.________ und A.________ mit Einga- ben vom 20. November 2015 (Bd. IV, pag. 932 ff.) und vom 30. November 2015 (Bd. IV, pag. 944 ff.) duplizierten. 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung aktuel- le Strafregisterauszüge und aktuelle Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse von beiden Beschuldigten eingeholt (Bd. IV, pag. 837; pag. 841 f.; pag. 843 f.; pag. 845; pag. 846). 4. Anträge der Parteien Q.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgen- de Anträge (Bd. IV, pag. 849): «Beschuldigter 1 1. A.________ sei wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 12'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien A.________ anteilsmässig aufzu- erlegen. 3 Beschuldigter 2 1. C.________ sei wegen fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 25'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien C.________ anteilsmässig aufzu- erlegen.» Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens von A.________ folgende Anträge (Bd. IV, pag. 894): «1. A.________ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E.________, angeblich begangen am 23. März 2011 in F.________, freizusprechen. 2. Die Kosten für das Verfahren vor der Strafabteilung des Regionalgerichtes Oberland und dieje- nigen vor der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern seien dem Kanton zu über- binden. 3. A.________ sei für das Verfahren vor der Strafabteilung des Regionalgerichtes Oberland eine Entschädigung von CHF 23‘164.10 und für das oberinstanzliche Verfahren eine nach noch ein- zureichender Kostennote zu bestimmende Entschädigung auszurichten.» Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens von C.________ folgen- de Anträge (Bd. IV, pag. 864): «1. Herr C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. März 2011 im F.________. 2. Die Kosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Es sei Herrn C.________ eine Entschädigung zuzusprechen 3.1 von Fr. 21'867.25 für die persönlichen Umtriebe sowie die Kosten der Verteidigung vor ers- ter Instanz; 3.2 in der Höhe der nachzureichenden Kostennote für die Kosten der Verteidigung vor zweiter Instanz.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der eigentliche Unfallablauf ist unbestritten. Diesbezüglich kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. III, pag. 788 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung): 4 «Bezüglich des Unfallherganges am 23.03.2011 kann festgehalten werden, dass G.________, Fahrer des Unfallpistenfahrzeugs, von seinem direkten Vorgesetzten, A.________, Leiter Pistenpräparation, am Morgen des 23.03.2011 während des laufenden Pistenbetriebs die Anweisung erhielt, bereits re- vidierte Schneekanonen aus der Garage im H.________ ins Sommerlager zu transportieren. C.________, Leiter Pisten- und Rettungsdienst P.________, Vorgesetzter von A.________, welcher neben A.________ und dem jeweiligen Pistenfahrzeugführer, damit für die Sicherheit bei Fahrten mit Pistenfahrzeugen verantwortlich war, war ebenfalls über die Transportfahrten an diesem Tag orien- tiert, auch wenn er selbst G.________ keine Aufträge oder Anweisungen erteilt hatte (vgl. Aussagen G.________: Bd. I, pag. 31 Z. 42-52 und Z. 60-64, pag. 32 Z. 69-72; Aussagen A.________: Bd. I, pag. 51 Z. 31 f., pag. 52 Z. 49-55 und Z. 61-67 und Z. 76-79, pag. 53 Z. 87-91, Bd. III, pag. 738 Z. 7- 14; Aussagen C.________: Bd. I, pag. 65 Z. 31, pag. 66 f. Z. 55-66 und Z. 85 f. sowie Z. 92-98, Bd. III, pag. 741 Z. 12 f., Funktionsbeschreibungen: Bd. I, pag. 173-183). G.________ erhielt von A.________ lediglich einen generellen Transportauftrag, da er bereits aus dem Vorjahr über die ge- naue Route informiert war. Die gewählte Route für den Transport von revidierten Schneekanonen aus der Garage H.________ ins Sommerlager war gemäss Angaben der beiden Beschuldigten seit Jah- ren die gleiche, da man diese Route als sichere Route ansah. G.________ befuhr auf der Unfallfahrt denn auch diese Route (vgl. Aussagen G.________: Bd. I, pag. 31 Z. 51 f.; Aussagen A.________: Bd. I, pag. 53 Z. 87-114, Bd. III, pag. 737 Z. 11 f., pag. 738 Z. 18 f.; Aussagen C.________: Bd. I, pag. 67 f. Z. 118-125, Bd. III, pag. 740 Z. 25 f., pag. 744 Z. 37 f.). Auf der Fahrt von der Garage H.________ ins Sommerlager befuhr G.________ die als rote Piste markierte I.________ am rechten Rand der Piste bis zu dem Bereich, wo die blaue Piste an die I.________ angrenzt und hätte, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte, die I.________ vollständig überquert sowie wäre zwischen den beiden Pisten bergwärts (über keine markierte Piste) zum Sommerlager der Schneekanonen gefahren (Aussagen G.________: Bd. I, pag. 32 Z. 69-72, Bd. III, pag. 745 Z. 11 f.; Aussagen A.________: Bd. III, pag. 738 Z. 1-3; vgl. auch Dokumentation UTD, Foto Nrn. 2 und 3, Bd. I, pag. 96 f.). G.________ führte den Transport der Schneekanonen mit eingeschaltetem akustischem und visuel- lem Warnsignal durch und fuhr vor dem Unfall in gutem Schritttempo (Aussagen G.________: Bd. I, pag. 33 Z. 118-121 und Z. 156-158; Aussagen J.________: Bd. I, pag. 37 Z. 54-57, Bd. III, pag. 752 Z. 22-24; Aussagen K.________: Bd. I, pag. 41 Z. 40, pag. 42 Z. 70 f.). Beim Überqueren der I.________ übersah G.________ kurz nach 11.00 Uhr den von rechts kommenden, im Schritttempo fahrenden Snowboarder E.________, welcher gemäss übereinstimmenden Aussagen der Zeugen die I.________ auf den rechten Pistenrand zuhaltend befuhr und überrollte E.________ in Bauchlage, nachdem dieser erfolglos versucht hatte wegzurobben (Aussagen G.________: Bd. I, pag. 33 Z. 129- 133, Bd. III, pag. 745 Z. 14; Aussagen J.________: Bd. I, pag. 37 Z. 23-31, Bd. III, pag. 752 Z. 26-33, pag. 753 Z. 10; Aussagen K.________: Bd. I, pag. 41 Z. 20-24 und Z. 45-50; Aussagen M.________: Bd. I, pag. 45 Z. 31-35 und Z. 51-61, pag. 46 Z. 69-71, pag. 47 Z. 127 f., Bd. III, pag. 749 Z. 1-8 und Z. 12-20; vgl. auch Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern, Bd. I, pag. 125 f.). E.________ verstarb in der Folge noch auf der Unfallstelle an einer Kombination aus massivem Blutverlust und einer Fettembolie (vgl. Gutachten zum Todesfall des IRM, Bd. I, pag. 123 ff.).» Mit Strafbefehlen vom 6. Januar 2014 wurden die Beschuldigten wegen fahrlässi- ger Tötung, begangen am 23. März 2011 in F.________ z.N. von E.________, schuldig erklärt. Ihnen wird vorgeworfen, A.________ habe als Leiter Pistenpräpa- ration G.________ beauftragt, mit dem Pistenfahrzeug eine Schneemaschine zu transportieren, welche am Frontschild des Pistenfahrzeugs befestigt gewesen sei und die Sicht des Fahrers nach vorne erheblich beeinträchtigt habe. C.________ 5 habe als Leiter Pisten- und Rettungsdienst Kenntnis von diesem Auftrag gehabt. Die Beschuldigten hätten im Wissen, dass auf der bergauf zurückzulegenden Stre- cke ein Knotenpunkt zweier sich tangierenden und für den Schneesportbetrieb of- fenen Pisten überquert werden musste und die Einsicht dort durch zwei Gebäude sowie durch eine Kuppe beeinträchtigt werde, unterlassen, die nach der branchen- üblichen Verkehrssicherungspflicht gemäss SKUS- und SBS-Richtlinien gebotenen Sicherungsmassnahmen anzuordnen bzw. anordnen zu lassen, wie mindestens den Beizug einer Hilfsperson und zusätzlich im Bereich des Knotenpunkts die vor- übergehende örtliche Sperrung des Pistenabschnitts. Durch die fehlende Anord- nung der Minimalanforderung (Beizug einer Hilfsperson) hätten sich die Beschul- digten krass sorgfaltswidrig verhalten (Bd. II, pag. 654 f.; pag. 659 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch G.________, der Fah- rer des Pistenfahrzeuges, mit Strafbefehl vom 6. Januar 2014 wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 23. März 2011 in F.________ z.N. von E.________, schuldig erklärt wurde (Bd. II, pag. 649 f.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. 7. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eingehend mit der Geländetopographie am Unfallort auseinander. Sie hielt zusammenfassend fest, dass das Gelände um den Knotenpunkt als relativ flaches Gelände zu qualifizieren sei. Am rechten Rand der I.________, unmittelbar vor dem Knotenpunkt I.________/blaue Piste, stünden zwei Chalets leicht zurückversetzt. G.________ und die Zeugen L.________ und N.________ hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die Gebäude die Sicht auf die I.________ einschränken würden. Je weiter man fahre, desto grösser werde aber der Sichtwinkel auf die Piste. Der Dokumen- tation des Unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD) sei zu entnehmen, dass die I.________ um die beiden Chalets fast einen 90° Winkel mache. Die I.________ weise mindestens 40m vor dem Kollisionspunkt eine Kuppe auf. Es sei davon auszugehen, dass selbst geübte, ortskundige Schneesportler diese Kup- pe/Anhöhe kaum bewältigen können, ohne anzugeben resp. aus der Bindung zu steigen und wenn sie es schaffen würden, höchstens noch im Schritttempo daher- kommen. Das Gefälle nach der Kuppe bis zum Kollisionspunkt sei mit 2m ebenfalls sehr gering (Bd. III, pag. 791 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Transport der Schnee- kanone von G.________ auf Geheiss von A.________ und im Wissen von C.________ auf der üblichen, seit Jahren verwendeten Route durchgeführt worden sei. Es sei kaum möglich, dass Pistennutzer der blauen Piste die Route von G.________ hätten kreuzen können, zumal dieser am rechten Rand der roten Piste gefahren sei und das Gelände von der blauen Piste zum rechten Rand der roten Piste ansteigend sei. Durch die Chalets habe der am rechten Rand der Piste hin- auffahrende Fahrzeugführer zuerst keinen Blick auf die fast in rechtem Winkel ab- biegende I.________. Seien die Chalets jedoch vorbei, gehe das Blickfeld gegen rechts auf und der Fahrzeugführer könne die gesamte I.________ bis zur Anhöhe überblicken, zumal durch die Schneekanone lediglich eine Sichtbeschränkung ge- gen vorne rechts bestehe und die Sicht gegen die Seiten mit der aus einem PW vergleichbar sei. Aufgrund der Anhöhe/Kuppe auf der I.________, welche mindes- 6 tens 40m von der Route des Pistenfahrzeuges entfernt sei, und des sodann fol- genden geringen Gefälles von lediglich 2m, sei es nicht möglich, dass sich Pisten- nutzer der I.________ schneller als im Schritttempo dem Knotenpunkt bzw. der Route des Pistenfahrzeugs nähern können. Es sei unbestritten, dass das Unfallop- fer das Pistenfahrzeug wahrgenommen habe, als es seine Fahrt nach der Kuppe fortgesetzt habe, da es seinen Begleiter, M.________, explizit vor dem Pistenfahr- zeug gewarnt habe und ihm zugerufen habe, er solle sich an den linken Pistenrand halten. Aufgrund der Aussagen von G.________ sei davon auszugehen, dass die- ser das Unfallopfer und den Zeugen M.________ wahrgenommen habe, nachdem er an den Chalets vorbeigefahren sei. G.________ habe jedoch seine Aufmerk- samkeit der linken Seite zugewendet, da er auf der blauen Piste ebenfalls Schnee- sportler wahrgenommen habe und habe sich während des Überquerens der I.________ nicht mehr nach rechts orientiert. G.________ habe deshalb E.________, welcher entgegen seiner eigenen Warnung auf die rechte Seite der I.________ zugehalten habe, nicht wahrgenommen und sei ungefähr 25m nach dem letzten Chalet mit diesem kollidiert. E.________ habe Verletzungen erlitten, an welchen er noch auf der Unfallstelle verstorben sei (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Ur- teilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2015 die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Bd. IV, pag. 849 ff.). Sie macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder un- richtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob es sich bei der Umfallstelle um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS- Richtlinien handelt, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Grundlagen Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [StGB; SR 311.0]). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1. mit Hinweisen). Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Bd. III, pag. 794 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: 7 Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässig- keitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu ver- neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Op- fers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursa- che des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters unterblieben wäre. Für die Zurechnung des Er- folgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2.; je mit Hin- weisen). Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Ge- brauch öffnen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pisten- benützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erwei- senden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pisten- benützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Ver- kehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Min- destmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pisten- benützers (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. S. 195 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1.; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gege- benheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahr- ten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schnee- sportabfahrten (nachfolgend: SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebe- nen Richtlinien (nachfolgend: SBS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im 8 Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1.; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). 9. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass weder die Sichtbeschränkung durch die Schneeka- none noch durch die Gebäude am rechten Rand der I.________ oder die Kuppe auf der I.________ kausal für die Kollision des Pistenfahrzeuges mit E.________ gewesen seien. Vielmehr sei dem Fahrer des Pistenfahrzeuges, G.________, mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzu- werfen (Bd. III, pag. 797, S. 14 der Urteilsbegründung). Diese Unaufmerksamkeit dürfe den beiden Vorgesetzten von G.________ nicht angelastet werden. Diese könnten strafrechtlich nur belangt werden, wenn ihnen der Vorwurf gemacht wer- den könnte, sie hätten eine Hilfsperson mitgeben und den Pistenabschnitt beim Knotenpunkt I.________/blaue Piste sperren müssen. Vorliegend hätten zwar ge- wisse Sichteinschränkungen bestanden (Chalets/Schneekanone), jedoch habe es aufgrund der Geländetopographie (insbesondere Kuppe/Anhöhe auf der I.________) keine zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen benötigt und es hätte ausgereicht, wenn G.________ seine Aufmerksamkeit in die richtige Richtung ge- lenkt hätte (Bd. III, pag. 798, S. 15 der Urteilsbegründung). Den Beschuldigten könne somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten dafür sorgen müssen, dass G.________ von einer Hilfsperson begleitet und ein Teil der Piste abgesperrt werde. Die Beschuldigten seien daher vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von E.________ freizusprechen (Bd. III, pag. 799, S. 16 der Urteilsbe- gründung). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft rügt, dass die Vorinstanz mit diesem Ergebnis dia- metral vom aktenkundigen Gutachten abweiche. Dieses sei zum Schluss gekom- men, dass im vorliegenden Fall sehr wohl besondere Sicherungsmassnahmen zu treffen gewesen wären. Der Transport habe auf krass sorgfaltswidrige Weise statt- gefunden. Zentrale Frage sei, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. XI. (recte: wohl IX.) 32. der SKUS-Richtlinien handle und inwiefern die Sichtbehinderung durch den Schneekanonentransport diese Frage beeinflusse. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass es sich beim Un- fallort – einem Kreuzungspunkt zweier Pisten – um eine eigentliche Schlüsselstelle handle. Verstärkt werde dies durch die atypische Fahrtrichtung der bergwärts fah- renden Pistenbearbeitungsmaschine. Schneesportler würden an unübersichtlichen Stellen von bergwärts fahrenden Fahrzeugen regelmässig überrascht, wobei dieser Überraschungseffekt bei weniger geübten Schneesportlern zu Fehlreaktionen und folgenschwerem Fehlverhalten führen könne. Schliesslich werde die Einsicht auf den Knotenpunkt durch zwei sich lediglich zwei Meter neben der Piste befindenden Gebäude sowie durch eine Kuppe beeinträchtigt. Im Einklang mit dem Gutachten hätte deshalb festgestellt werden müssen, dass es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt handle, womit zusätzliche Sicherungsmassnah- men nötig gewesen wären. Dies hätte erst recht der Fall sein müssen, weil die 9 Sicht zusätzlich durch die frontal vor dem Fahrerstand transportierte Schneekano- ne beeinträchtigt worden sei. Dadurch, dass die Beschuldigten die zusätzlichen Si- cherungsmassnahmen unterlassen hätten, hätten sie eine Sorgfaltspflichtverlet- zung begangen (Bd. IV, pag. 850 f.). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorbemerkungen zum Gutachten Gemäss Art. 182 StGB ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverstän- dige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind. Ein Sachverständiger wird mithin von der Strafbehörde beigezogen, um dieser mit seinem besonderen Fachwissen, das der Strafbehörde fehlt, bezüglich der be- weismässigen Beurteilung von Sachverhalten die notwendigen Aufschlüsse zu er- teilen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 929). Der Sachverständige teilt der Strafbehörde aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits beste- henden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_ 568/2013 vom 13. November 2013 E. 5.2.). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutach- terlichen Darlegungen aufdrängen. Das eingeholte Gutachten unterliegt grundsätz- lich der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Par- teien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegun- gen aufdrängen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Die Beantwortung der sich stel- lenden Rechtsfragen ist in jedem Fall Sache des Richters. Zu Rechtsfragen werden grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372; Urteil des Bundesgerichts 6B_ 568/2013 vom 13. November 2013 E. 5.2. mit Hin- weisen). Bei Gutachten, welche die Verkehrssicherungspflicht betreffen, muss der Gutachter zwangsläufig die Rechtsfragen klären, was genau der Inhalt dieser Pflicht war, ob und wenn ja zu welchen (weiteren) Massnahmen die Beschuldigten nach den ein- schlägigen Normen und der Gerichtspraxis verpflichtet gewesen wären, um die Pis- te, auf welcher sich der Unfall ereignete, besser zu sichern. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass sich der Gutachter (auch) zu Rechtsfragen äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2004 vom 23. März 2005 E. 2.3). Al- lerdings wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einholung eines Gutach- tens vorliegend gar nicht nötig gewesen wäre, da sich der rechtserhebliche Sach- 10 verhalt mittels der vorhandenen Beweismittel ohne besondere Fachkenntnisse er- mitteln liess (Bd. III, pag. 788, S. 5 der Urteilsbegründung). Zudem fällt auf, dass dem Gutachter im Gutachterauftrag vom 6. August 2012 praktisch ausschliesslich Rechtsfragen unterbreitet wurden (vgl. Bd. I, pag. 236 ff.). Dazu gehört namentlich auch die Frage, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlich und engen Pis- tenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien handelt (Bd. I, pag. 237, Frage 5 a). Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Auf- gabe des Richters (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es vorliegend – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Bd. IV, pag. 899) – nicht notwendig, das Teilgutachten vom 4. Oktober 2012 und das Schlussgutachten vom 18. Juni 2013 aus den Akten zu weisen. 11.2 Sorgfaltspflichtverletzung Die Vorinstanz hat zur Prüfung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht auf die SKUS- und SBS-Richtlinien abgestellt. Gemäss Ziff. IX. 31. der SKUS-Richtlinien und N. 105 der SBS-Richtlinien sind Pistenbearbeitungsmaschinen möglichst aus- serhalb der Betriebszeit der Transportanlagen einzusetzen, da Motorfahrzeuge auf Pisten Fremdkörper darstellen, die besondere Gefahren für Pistenbenützer schaf- fen. Werden sie während der Betriebszeit der Transportanlagen eingesetzt, sind auf unübersichtlichen und engen Pistenabschnitten geeignete Sicherungsmass- nahmen zu treffen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Piste oder des betreffenden Pistenabschnittes, Warnung der Benützer durch Aufsichtsperso- nal oder Warnung durch entsprechende Signale (Gefahrensignal 4 oder Triopan mit Symbol Pistenbearbeitungsmaschine, beides allenfalls mit gelbem Gefahren- licht, Ziff. IX. 32., vgl. Bd. I. pag. 260; pag. 262 f.). Die Bestimmungen beziehen sich jedoch in erster Linie auf den Einsatz von Maschinen zur Präparierung der Pis- ten, wie sich aus N. 105 ff. der SBS-Rechtlinien ergibt (Bd. I. pag. 262 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss unter Berücksichtigung des Umstands, dass Pistenfahrzeuge auf Schneesportabfahrten ein untypisches Hindernis darstel- len, die Regel gelten, dass Transport- oder Versorgungsfahrten nach Möglichkeit ausserhalb der Piste auf einer Spezialroute oder zumindest ausserhalb der Pisten- öffnungszeiten durchzuführen sind. Bei Fahrten auf der offenen Piste sind, da die Fahrt mit der Pistenpflege in keinem Zusammenhang steht, an die Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2001 vom 25. September 2001 E. 4b/aa mit Hinweisen). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass die akustischen und visuellen Warnsi- gnale während der Fahrt eingeschaltet waren (Bd. I, pag. 13). Zu prüfen ist, ob es sich beim Unfallort um einen unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien handelt und damit zusätzliche Sicherungs- massnahmen zu treffen gewesen wären, wie der Beizug einer Hilfsperson und die vorübergehende Sperrung des Pistenabschnittes. Dass die Unfallstelle nicht eng ist, ergibt sich ohne Weiteres aus der Fotodokumentation des UTD (Bd. I, pag. 95 ff.). Gegenteiliges wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht. Demgegenü- ber geht die Generalstaatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einem unübersichtlichen Pistenabschnitt aus (Bd. IV, pag. 851). 11 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, von der blauen Piste auf die rote Piste zu wechseln. Um die Route von G.________ am rechten Rand der roten Piste zu kreuzen, hätten Schneesportler jedoch praktisch bergauf fahren müssen, da das Gelände ansteigt (Bd. III, pag. 792 f., S. 9 f. der Ur- teilsbegründung). Schneesportler, die den Weg des Pistenfahrzeuges kreuzen, wa- ren somit ausschliesslich von rechts, d.h. von der I.________, zu erwarten. Dass der Unfallort ein Knotenpunkt zweier Pisten ist, führt somit nicht dazu, dass es sich um einen unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS- Richtlinien handelt. Dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, dass Schnee- sportler an unübersichtlichen Stellen von bergwärts fahrenden Fahrzeugen regel- mässig überrascht würden, wobei dieser Überraschungseffekt bei weniger geübten Schneesportlern zu Fehlreaktionen und folgenschwerem Fehlverhalten führen kön- ne (Bd. IV, pag. 851), ist zu entgegnen, dass sich der Unfall nicht auf einer als leicht eingestuften blauen Piste, sondern auf einer roten Piste ereignete. Gestützt auf die Aussagen von M.________ ist zudem erwiesen, dass E.________ das Pis- tenfahrzeug bereits wahrgenommen hatte, als er seine Fahrt nach der Kuppe fort- gesetzt hat. Er warnte M.________ vor dem Pistenfahrzeug und rief ihm zu, er sol- le sich an den linken Pistenrand halten (vgl. Bd. I, pag. 45 Z. 29 ff.; Bd. III, pag. 748 Z. 32 ff.). Die Kuppe befand sich mindestens 40m vor dem Kollisionspunkt und das Gefälle nach der Kuppe bis zum Kollisionspunkt war mit zwei Metern sehr gering (Bd. III, pag. 792 der Urteilsbegründung). E.________ und M.________ wurden somit nicht vom bergwärts fahrenden Pistenfahrzeug überrascht. Die Verteidigung wies ferner zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fahrtrich- tung des bergwärts fahrenden Pistenfahrzeuges atypisch gewesen sein soll (Bd. IV, pag. 875). Weiter ist erwiesen, dass die Sicht von G.________ auf die fast in rechtem Winkel abbiegende I.________ aufgrund der beiden Chalets am rechten Rand der Piste zunächst eingeschränkt war. Je weiter er fuhr, desto grösser wurde jedoch sein Blickwinkel auf die Piste. Zu keinem anderen Schluss führt die Berücksichtigung der Sichteinschränkung durch die transportierte Schneekanone. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Sichteinschränkung gegen vorne rechts für die Über- querung des Knotenpunkts nicht relevant ist, da in Fahrtrichtung, d.h. vom Som- merlager her, mangels markierter Piste, keine Schneesportler zu erwarten waren, sondern einzig von rechts (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung). Nach- dem G.________ die beiden Chalets passiert hatte, war sein Blickfeld gegen rechts auf die I.________ bis zur Kuppe offen. Seine Sicht wurde durch die transportierte Schneekanone nicht beeinträchtigt. Es ist denn auch beweismässig erstellt, dass G.________ E.________ und M.________ wahrgenommen hat, nachdem er an den Chalets vorbeigefahren ist (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung). Die Tatsache, dass sich die Beteiligten gegenseitig gesehen haben, zeigt ebenfalls, dass entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Gutachters weder aufgrund der Sichteinschränkung durch die beiden Chalets und die Schnee- kanone noch aufgrund der Kuppe auf der I.________ von einem unübersichtlichen Pistenabschnitt im Sinne von Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien auszugehen ist. Wie bereits erwähnt, waren Schneesportler, die den Weg des Pistenfahrzeuges kreuzen ausschliesslich von rechts, d.h. von der I.________, zu erwarten. 12 G.________ hätte somit seine Aufmerksamkeit nach rechts richten müssen, nach- dem er die Chalets passiert hatte. Da er dies nicht getan hat, sondern sich während des Überquerens der I.________ ausschliesslich auf die blaue Piste konzentrierte, ist ihm mangelnde Aufmerksamkeit und damit eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzuwerfen. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2014 wurde G.________ denn auch wegen fahrlässiger Tötung schuldig erklärt (Bd. II, pag. 649 f.). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der Unfall nicht auf einem unübersichtlichen und engen Pistenabschnitt ereignete. Mit Blick auf Ziff. IX. 32. der SKUS-Richtlinien waren damit nebst den akustischen und visuellen Warn- signalen keine weiteren Sicherungsmassnahmen angezeigt oder vorgeschrieben. Daran vermag auch die Aussage von O.________, wonach vorliegend das Voraus- schicken eines Schneetöffs oder einer Warnperson angezeigt gewesen wären (Bd. I, pag. 85 Z. 181 ff.), nichts zu ändern. Zusätzliche Sicherungsmassnahmen können auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verlangt werden. Die Verkehrssicherungspflicht soll Pistenbenützer vor Gefahren schützen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen und vor Gefahren, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1.; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.1). Die Beschuldigten haben somit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 11.3 Vorhersehbarkeit des Erfolgs Zu verneinen ist aber auch die Vorhersehbarkeit des tödlichen Unfalls. Die Richtli- nien für Skifahrer und Snowboarder der Schweizerischen Kommission für Unfall- verhütung auf Schneesportabfahrten (nachfolgend: SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder) sehen vor, dass mit dem Einsatz von Pistenbearbeitungsma- schinen (Pistenraupen) jederzeit gerechnet werden muss (Bd. I, pag. 264, S. 5). Die Vorinstanz hielt fest, dass somit Schneesportler und nicht Pistenfahrzeuge auszuweichen hätten. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache. Pistenfahrzeuge seien nur schwer beweglich und in der Wendigkeit Skifahrern und Snowboardern weit unterlegen. Ihr «Ausweichen» in Gefahrensituationen bestehe daher regel- mässig nur darin, wenigstens sofort anzuhalten (Bd. III, pag. 797 f., S. 14 f. der Ur- teilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder halten fest, dass Pistenbearbeitungsmaschinen Vortritt haben und empfehlen folgendes Vorgehen: 1. Abstand halten (vorne und hinten 15m, seitlich 3m), 2. nicht anhängen, 3. sich bemerkbar machen, wenn man nicht ausweichen kann (Bd. I, pag. 264, S. 5). Das Beweisverfahren hat, wie erwähnt, ergeben, dass E.________ das Pistenfahrzeug wahrgenommen hat, als er seine Fahrt nach der Kuppe fortgesetzt hat. Er warnte M.________ vor dem Pistenfahrzeug und rief ihm zu, er solle sich an den linken Pistenrand halten (Bd. III, pag. 793, S. 10 der Urteilsbegründung, vgl. auch Ziff. 11.2 vorne). In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuwei- sen, dass sich die Kuppe mindestens 40m vor dem Kollisionspunkt befand und das Gefälle nach der Kuppe bis zum Kollisionspunkt mit zwei Metern sehr gering war (Bd. III, pag. 792, S. 9 der Urteilsbegründung). E.________ war denn auch lang- sam, im Schritttempo, unterwegs (Bd. I, pag. 37 Z. 30; pag. 41 Z. 45). Er hätte so- 13 mit die Möglichkeit gehabt, anzuhalten und das Pistenfahrzeug passieren zu las- sen. Zudem hätte er gefahrenlos auf der linken Seite hinter dem Pistenfahrzeug durchfahren können. E.________ fuhr jedoch – entgegen seiner eigenen Empfeh- lung – auf den rechten Pistenrand zu und versuchte vor dem Pistenfahrzeug durchzufahren. Er kam vor dem Pistenfahrzeug zu Fall und wurde von der Raupe des Pistenfahrzeugs erfasst (Bd. I, pag. 37 Z. 23 ff.; pag. 41 Z. 48 ff.). Die Verteidi- gung wies zu Recht darauf hin, dass die Routenwahl von E.________ auch des- halb unverständlich ist, weil er und M.________ nach links zur Liftstation R.________ hätten fahren wollen (Bd. III, pag. 749 Z. 22 ff. i.V.m. Bd. I, pag. 43; Bd. IV, pag. 885). Weshalb E.________ dennoch auf dem rechten Pistenrand zu- hielt und offensichtlich nicht realisierte, dass er im flachen Gelände nicht genügend schnell unterwegs ist, um noch vor dem Fahrzeug durchzukommen, lässt sich heu- te nicht mehr eruieren. E.________ missachtete mit seinem Verhalten die vorste- hend zitierten SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder, namentlich das Vortrittsrecht des Pistenfahrzeuges und die Pflicht, Abstand zu halten. Er handelte aber auch entgegen elementarster Gebote der Vorsicht, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte. E.________ hat sich selbst bewusst in eine Gefahr begeben, aus welcher er sich letztlich nicht mehr selbst befreien konnte. Das Mitverschulden des Opfers wiegt derart schwer, dass es – neben der mangelnden Aufmerksamkeit von G.________ – als wahrscheinlichste und unmittelbarste Unfallursache erscheint. Ein solches Verhalten konnten die Beschuldigten weder voraussehen, noch hätten sie dies vor- aussehen müssen. In Bezug auf A.________ und C.________ ist damit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen. Der Umstand, dass G.________ seinen Strafbefehl akzeptiert hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Ebensowenig war für die Beschuldigten voraussehbar, dass G.________, nachdem er auf der rechten Seite Snowboarder bemerkt hatte, seine Aufmerksamkeit nicht nach rechts richtete, sondern sich während des Überquerens der I.________ aus- schliesslich auf die blaue Piste konzentrierte. Hätte G.________ seine Aufmerk- samkeit gegen rechts gerichtet, dann hätte er bemerkt, dass E.________ sein Vor- trittsrecht missachtet und direkt auf ihn zufährt und er hätte rechtzeitig anhalten können. 11.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen des Pis- tenfahrzeugführers (mangelnde Aufmerksamkeit) und des Unfallopfers (Selbstge- fährdung) den tragischen Unfall verursacht haben. Hätte nur einer der beiden die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Die mangelnde Aufmerksamkeit kann den Vorgesetzten von G.________, den Be- schuldigten, nicht angelastet werden. Da sich der Unfall nicht auf einem unüber- sichtlichen und engen Pistenabschnitt ereignete, waren nebst den akustischen und visuellen Warnsignalen keine weiteren Sicherungsmassnahmen angezeigt oder vorgeschrieben. Selbst wenn man eine zusätzliche Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson bejahen würde, würde diese gegenüber dem sorgfaltswidrigen Verhalten von G.________ und E.________ derart in den Hintergrund rücken, dass der adäquate Kausalzu- 14 sammenhang unterbrochen wäre. Damit erübrigt es sich, näher auf die Garanten- stellung der Beschuldigten einzugehen. Die Beschuldigten sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. März 2011 in F.________ zum Nachteil von E.________, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigungen 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erst- wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu bestätigen. Die Kosten des oberinstanzli- chen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 24 lit. a VKD). 13. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wurde A.________ gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 6. Februar 2015 (Bd. III, pag. 777) eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 22‘364.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zugespro- chen. C.________ wurde gemäss der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 5. Februar 2015 (Bd. III, pag. 775 f.) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 21‘067.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Zudem wurde den Beschuldigten eine Entschädigung von je CHF 800.00 für ihre persönlichen Umtriebe ausgerichtet (Bd. III, pag. 779, pag. 800). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 18. Juli 2016 (Bd. IV, pag. 955) eine Ent- schädigung in der Höhe von CHF 7‘711.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zugespro- chen. C.________ wird gemäss der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. Juli 2016 (Bd. IV, pag. 958) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7‘209.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu- gesprochen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 15 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.03.2011 in F.________ z.N. von E.________, unter Auferlegung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13‘898.35, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 23‘164.10 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (CHF 22‘364.10 inkl. Auslagen und MwSt) und für persönliche Umtriebe (CHF 800.00) vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘711.45 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. B. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.03.2011 in F.________ z.N. von E.________, unter Auferlegung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13‘898.35, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 21‘867.25 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (CHF 21‘067.25 inkl. Auslagen und MwSt) und für persönliche Umtriebe (CHF 800.00) vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 7‘209.00 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. 16 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten A.________, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten C.________, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17