A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ½ ausmachend CHF 3‘451.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ½ ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Neubeurteilungsverfahren