u.a. gestützt auf Art. 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (3 Waagen, 1 Löffel), 1 Bankbeleg, 2 Papiere, 1 Hülle schwarz, 1 Störsender defekt, 1 Schulterpolster, 1 Kunststofftasche mit Kabelbindern, 2 Sturmhauben und 1 Glas mit Flüssigkeit werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4.2. Die beschlagnahmten Waffen, Zubehör und Munition - 1 Faustfeuerwaffe Glock mit 3 Magazinen, 1 Kunstoffteil zur Glock, 1