Mit Blick auf die erwähnte Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Hälfte dieser Entschädigung, ½ ausmachend CHF 3‘451.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ½ ausmachend CHF 810.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die im Neubeurteilungsverfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt C.________ auszurichtende Entschädigung wird antragsgemäss bestimmt auf CHF 1‘062.70 (pag.