Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten bestimmten Verteilungsschlüssel auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. Der Kanton Bern trägt somit die Hälfte der amtlichen Verteidigungskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens definitiv, während der Beschuldigte in Bezug auf die restlichen der Kosten der amtlichen Verteidigung rück- und nachzahlungspflichtig wird. Die für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz an Rechtsanwalt C.________ auszurichtende Entschädigung wird bestimmt auf CHF 15‘515.80.