Das Neubeurteilungsverfahren beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den Beschuldigten erneut gutachterlich abklären zu lassen und gestützt auf das Gutachten über die Erforderlichkeit und die Angemessenheit einer Massnahme zu entscheiden. Da – wie bereits im erstinstanzlichen und im ersten oberinstanzlichen Verfahren – auch im Neubeurteilungsverfahren erneut auf eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erkannt wird, hat der Beschuldigte die im Zusammenhang mit der Begutachtung und der Ausarbeitung des Urteils stehenden Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu übernehmen.