Der Beschuldigte hat entsprechend die auf jene Teile des Entscheids entfallenden Kosten zu tragen. Nicht zum Nachteil gereichen darf dem Beschuldigten die nachträglich vom Bundesgericht festgestellte Unzulänglichkeit des Gutachtens als Grundlage für die Anordnung einer Massnahme. Soweit die Ausführungen somit die Massnahmenanordnung betreffen, sind die diesbezüglichen Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Kammer erscheint nach dem Gesagten eine hälftige Teilung angemessen.