40 standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N 34 zu Art. 428 StPO). 18.2.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Das Bundesgericht beanstandete in seinem Rückweisungsentscheid weder die Beweiswürdigung der Kammer, noch gaben die Ausführungen Anlass zu einer Überprüfung der rechtlichen Erwägungen. Der Beschuldigte hat entsprechend die auf jene Teile des Entscheids entfallenden Kosten zu tragen.