1768], des ersten Ergänzungsgutachtens von CHF 4‘533.00 [pag. 1768] sowie des zweiten Ergänzungsgutachtens von CHF 1‘247.80 [pag. 1911]) im Umfang von CHF 38‘570.50 auferlegt. Die restanzlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 16‘555.60, werden dem Kanton Bern auferlegt. 18.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 18.2.1 Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).