Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie reduzieren sich indessen um die Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens vom 17. April 2012, da sich dieses nachträglich als ungenügende Grundlage für die Anordnung einer Massnahme herausstellte und entsprechend neu in Auftrag gegeben werden musste. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 55‘126.10 werden dem Beschuldigten somit (abzüglich der Kosten für das fo- rensisch-psychiatrische Gutachten von CHF 10‘774.80 [pag. 1768], des ersten Ergänzungsgutachtens von CHF 4‘533.00 [pag.