17. Vorbemerkung Das Bundesgericht hat der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation gemacht. 18. Verfahrenskosten Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grundsatz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen sind (Art. 423 StPO). Sie