Sie geht zudem davon aus, dass sich eine Strafe allein nicht eignet, um ihn von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten. Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, welche vom Beschuldigten in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nur eine stationäre therapeutische Massnahem nach Art. 59 StGB dem Massnahmenzeck angemessen. Eine solche erweist sich auch als verhältnismässig und ist entsprechend anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung