Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, um von einer von der Verteidigung ausgemachten Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auszugehen. 16.8 Fazit Die Kammer erachtet den Beschuldigten auch nach der neuerlichen Begutachtung als behandlungsbedürftig. Sie geht zudem davon aus, dass sich eine Strafe allein nicht eignet, um ihn von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.