lung, verweigerte aber in der Folge deren Aufnahme und Durchführung. Da der Beschuldigte bisher noch nicht rechtskräftig zu einer stationären therapeutischen Massnahme verpflichtet wurde, fehlte es an einem Mittel, mit dem ein gewisser Zwang, welcher seinerseits zur Initiierung einer Therapie erforderlich ist und – auch gemäss dem Gutachter – letztlich zum Therapieerfolg führen kann, hätte ausgeübt werden können. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Ansicht der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt noch zu früh, um von einer von der Verteidigung ausgemachten Aussichtslosigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme auszugehen.