Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. Januar 2012 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 2. Oktober 2012 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und bereits ein grosser Teil der schuldangemessenen Strafe vollzogen ist (es bleiben von den 6 ½ Jahren nur noch rund 10 Monate), ohne dass eine Therapie aufgenommen, geschweige denn ein Therapieerfolg herbeigeführt werden konnte, stehen der Anordnung einer stationären Massnahme vorliegend nicht entgegen. Mit dem vorzeitigen Massnahmenantritt anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich die Notwendigkeit einer Behand-