38 kommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Da praktisch sämtliche Schuldsprüche Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 10 StGB), handelt es sich grundsätzlich um Anlasstaten, die eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB rechtfertigen können. Die stationäre Massnahme ist für das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Verbrechensverhütung und Resozialisierung geeignet.