Dabei darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Jedoch sind bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zu-