Entscheidend für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist nicht das Strafmass, sondern der Umstand, dass die Tat mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und sich mit einer Behandlung der Gefahr künftiger Straftaten begegnen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2). Dabei darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5).