36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB für das Massnahmenrecht konkretisiert und verlangt, «dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden» (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.