36 Abs. 3 BV). Im Einzelnen muss sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsbeschränkung als zumutbar erweisen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist damit unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit aus Art. 36 BV wird in Art.