Seine fehlende Motivation bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber – wie bereits ausgeführt – nur begrenzt ankommen (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.4). 16.7 Verhältnismässigkeit Eine Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV).