Wie soeben ausgeführt, steht die Weigerung, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen, deren Anordnung nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung angab, für eine ambulante Therapie motiviert zu sein. Damit bringt er zum Ausdruck, die Notwendigkeit einer Therapie einzusehen und sich dieser grundsätzlich zu unterziehen. Seine fehlende Motivation bezieht sich damit nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist.