Gemäss den Ausführungen von Dr. med. M.________ verfügt der Beschuldigte ohne weiteres über die kognitiven Fähigkeiten, um eine Behandlung nach Art. 59 StGB an die Hand zu nehmen. Nebst der Behandlungsfähigkeit sei auch das Behandlungsbedürfnis unbestritten (pag. 2780 Z.10 f.). Einzig der fehlende Therapiewille des Beschuldigten lasse die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Therapie als gering erscheinen (pag. 2780 Z. 11-15). Wie soeben ausgeführt, steht die Weigerung, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen, deren Anordnung nicht entgegen.