Ein erstes Therapieziel besteht daher häufig darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob und gegebenenfalls welche Massnahme im konkreten Fall angebracht ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung einer betroffenen