Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfordert eine stationäre Behandlung ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (BGE 123 IV E. 4c/dd). An die Therapiewilligkeit sind gemäss Lehre und Rechtsprechung zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (HEER, a.a.O., N 79 zu Art. 59 StGB). Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere Bedeutung zu.